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Die auf einer Häufung von Indizien aufgebaute Beweisführung richtet sich gegen die unmittelbar an der Manipulation des Unfalls Beteiligten. Sie muss sich nicht notwendig auf den Anspruchsteller erstrecken, wenn dieser im Unfallzeitpunkt nicht der Fahrer, sondern der Eigentümer bzw. Halter des beschädigten Fahrzeugs war. Damit stellt sich die noch umstrittene Frage, wie beim Auseinanderfallen von Eigentümer/Halter einerseits und Fahrer andererseits sowohl die beweis- wie auch haftungsmäßige Beurteilung vorzunehmen ist. Das OLG Hamm hat diese Problematik einfach gelöst: Der Halter muss sich die Unfallmanipulation dessen zurechnen lassen, dem er sein Fahrzeug zum selbständigen Gebrauch überlassen hat. Ansonsten sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Der Halter ist der Beteiligung an der Unfallabsprache überführt. Er ist der Beteiligung an der Manipulation nur verdächtig. Der Halter hatte erwiesenermaßen keine Kenntnis von der Manipulation der übrigen Beteiligten. [...]
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