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Der gestellte Unfall hat den Zweck, dem Anspruchsteller zu einem Schadensersatzanspruch (der auch auf Ersparnis laufender Betriebskosten gerichtet sein kann – KG, Urt. v. 12.09.2001 – 12 U 9199/00, NZV 2003, 231) zu verhelfen, was eine Alleinhaftung des Schädigers voraussetzt. Tritt jedoch in der Person des ausgewählten Unfallverursachers ein echter Schaden ein, macht alles keinen Sinn; der Schaden des „Unschuldigen“ würde durch einen Schaden des „Schuldigen“ aufgewogen. Grundlegende Voraussetzung ist es daher, dass der Beteiligte, der nach außen hin den Unfall verschuldet, keinen echten Schaden erleidet. Das lässt sich auf zweierlei Art erreichen. 1. Entweder wird ein Fahrzeug benutzt, welches im Eigentum eines Dritten steht. Ferner soll das Fahrzeug geeignet sein, beim Fahrzeug des Anspruchstellers einen möglichst hohen Schaden anzurichten. Am besten erfüllt diese beiden Voraussetzungen ein Miet-Lkw. 2. Der nach außen den Unfall verursachende Beteiligte hat das [...]
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