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Übersicht: Beweisaufnahme und Beweisantrag im OWi-Verfahren Bedarf es einer Beweisaufnahme? Grundsätzlich Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen, § 46 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO. Tatrichter prüft, ob Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Verneint er, kann er bereits vor der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG) oder behördliche Stellungnahmen einholen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Dann terminiert er zur Hauptverhandlung. Was gilt in der Hauptverhandlung? Zeugen sind persönlich zu vernehmen, § 250 StPO. Im OWi-Verfahren gilt nach § 77a OWiG: – Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden. – Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über [...]
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