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»1. Bei einer auf Bundesrecht beruhenden Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar und für sich allein auf Art. 102 Abs. 1 BV (Freiheit der Person) gestützt werden. 2. Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) ist au
»1. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr.1 zweite Alternative der Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 4. Dezember 1984 (GVBl S. 516; BayRS 210-3-2-I), wonach die kreisangehörigen Gemeinden als Meldebehörden die zuständigen Landratsämter in deren E
Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zwischen einer möglichen Verletzung der Rundfunkfreiheit der Landeszentrale für neue Medien und einer möglichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung eines privaten Anbieters abzuwägen; im vorliegenden
»1. Zum Prüfungsgegenstand einer Popularklage in bezug auf die Mitgliedschaft einer Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft, die durch das Korrekturgesetz vom 10. August 1979 gegenüber der Zusammensetzung im Rahmen der allgemeinen Gemeindegebietsreform
»Zur Abwägung zwischen dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit auf der einen und wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.«
1. Die Einbeziehung des Marktes Kößlarn in die Verwaltungsgemeinschaft Rotthalmünster ist unter dem Blickwinkel der Selbstverwaltungsgarantie und des Gleichheitssatzes von Verfassungs wegen icht zu beanstanden. 2. Bei einer allgemeinen Gemeindegebietsrefo
1. Ordnet das Gericht gemäß § 128 Abs. 3 ZPO an, daß schriftlich zu verhandeln ist, so hat es nach Satz 2 dieser Vorschrift den Zeitpunkt zu bestimmen, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht, sowie den Termin zur Verkündung des Urteils festz
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn ein Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat; dies läßt sich weder allein aus
»1. Bei der Festlegung des Rahmens der gemeindlichen Selbstverwaltung hat der Gesetzgeber unter Beachtung des Wesensgehalts des Art. 11 Abs. 2 BV einen Bewertungs- und Gestaltungsspielraum. 2. Bei der Aufrechterhaltung von Verwaltungsgemeinschaften in ein
»1. Ein allgemeiner Subventionierungsanspruch für Ausbildungskosten kann aus der Bayerischen Verfassung nicht abgeleitet werden. 2. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe von Normadressat
Landesverfassungsrecht: Zulässigkeit einer Popularklage, Bayern; Bauleitplanung: Verletzung der Planungshoheit einer Nachbargemeinde, Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf) »Art. 11 Abs. 2 BV gebietet nicht, bei der örtlichen Bauleitplanung für eine Wiede
»1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit Ausnahmen von einem allgemeinen Rauchverbot in Warenhäusern. 2. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Menschen genießen auch in der Bayerischen Verfassung Grundrechtsschutz. Dieses Grundrecht i
Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfassungebeschwerdeverfahren ist jedenfalls dann abzuweisen, wenn die Verfassungsbeschwerde selbst offensichtlich keinen Erfolg verspricht.
»1. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern unterliegt bestimmten Begrenzungen. Inhalt und Schranken der Rundfunkfreiheit ergeben sich vor allem aus Art. 111 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 BV. Auch die Grundrechte anderer
Wendet ein Gericht eine Vorschrift gegen deren ausdrücklichen Wortlaut an, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) vor.
»Zu der Frage, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, daß die Landesverordnung über den Ladenschluß in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten keine ladenschlußrechtliche Ausnahmeregelung für die nähere Umgebung des Hofbräuhauses in München ent
»1. Zum Inhalt des Grundrechts auf Petition (Art. 115 BV). 2. Ein Petent kann nicht unter Berufung auf Art. 115 BV beanspruchen, daß der von ihm angerufene Landtag der Staatsregierung keine Gelegenheit gibt, sich zur Petition zu äußern. Bestimmungen der G
»Die Bekanntmachungen des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 19. Mai 1987 (Maßnahmekatalog zur Verhütung und Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS) sind keine Rechtsvorschriften im Sinn der Art. 98 Satz 4 BV, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VfGHG, sonder
»1. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes über Standorte von kerntechnischen Anlagen in Bayern. 2. Nach bayerischem Verfassungsrecht steht das Gesetzgebungsrecht des Volkes durch Volksbe
»1. Es bleibt offen, ob nach bayerischem Verfassungsrecht eine Verfassungsbeschwerde auf die Verletzung eines aus Art. 101 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV hergeleiteten Grundrechts auf faires Verfahren gestützt werden kann. 2. Bei der Anwendung bundesrecht
»1. Die Einführung der Pflichtversorgung für Rechtsanwälte durch das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBI 5. 1099) verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Eine Rechtsvorschrift, die vom Verfassu
1. Bürger einer Gemeinde sind befugt, die ihre Gemeinde betreffende Neugliederungsvorschrift mit einer auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützten Popularklage anzugreifen; eine Überprüfung am Maßstab des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 BV) schei
»1. Zur Verfassungsmäßigkeit der durch Verordnung begründeten Verpflichtung, die Trophäen des Schalenwildes alljährlich in einer öffentlichen Hegeschau vorzulegen. 2. Soweit der Normgeber bei der Entscheidung über die Eignung eines Mittels zur Erreichung
»1. Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV wird durch ein Gericht nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird. 2. Art. 91 Abs. 1 BV gewährt nur das verfassungsrechtlich gebot
»Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist eine Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn mit der Verfassungsbeschwerde spezifische, die Entscheidung über den vorläufige
»1. Der Gesellschafter einer OHG ist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil befugt, das gegen die OHG ergeht. 2. Mit der Rüge einer Verletzung des Grundrechts der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) kann geltend gemacht werden, ein belasten
»1. Das in der Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 5. Dezember 1972 enthaltene Verbot, in den Städten Forchheim und Kulmbach der Gewerbsunzucht nachzugehen, hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. 2. Wenn der Verordnungsgeber im Rahmen
»1. Die Rüge, das in Art. 11 Abs. 2 BV verankerte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden sei verletzt, kann nur von der betroffenen Gemeinde selbst, nicht dagegen von Bürgern erhoben werden. 2. Nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und