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»1. Das um den Rechtsentscheid angegangene Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den Rahmen der Sozialklausel fällt, ob sie von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob sie entscheidungserheblich sein kann (Bestätigung von BayObLGZ 1970, 169). 2. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum gekündigt hat, kann sich gegenüber dem Widerspruch des Mieters gemäß § 556 a BGB zur Begründung ihrer berechtigten Interessen als Vermieter darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten benötigt. 3. Solche Interessen einer Gemeinde können unter Umständen gegenüber den Interessen des Mieters auch dann überwiegen, wenn dieser nach dem Verlust des Wohnraums von derselben Gemeinde auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht sofort wieder anderweitig untergebracht werden muß. Es kommt auf das Gewicht der beiderseitigen Interessen im Einzelfall an. 4. a) Auch wenn das Interesse der Gemeinde dahin geht, den Wohnraum nach seiner Rückgabe zur Unterbringung anderer Privatpersonen auf Grund einer öffentlichrechtlichen Pflicht zu verwenden, ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall vorzunehmen. b) Es ist in diesem Fall jedoch den Interessen des bisherigen Mieters nicht das Interesse dieser dritten Personen an der Erlangung des Wohnraums gegenüberzustellen, sondern vielmehr das Interesse der Gemeinde an der Unterbringung der vorgenannten Personen.«

BayObLG (Allg.Reg. 31/71) | Datum: 30.11.1971

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens .. Straße in .., eines Hauses mit zwölf Wohnungen, das sie im Jahre 1949 im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet hat. Der alleinstehende, 60 Jahre alte Beklagte [...]

»1. Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses kann für den Mieter auch deshalb eine ungerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, weil er im berechtigten Vertrauen auf eine längere Vertragsdauer nicht unerhebliche Verwendungen auf die Mieträume gemacht hat. 2. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Verwendungen notwendig, nützlich oder überflüssig waren. Entscheidend ist der Vertrauenstatbestand, den der Vermieter durch sein Verhalten für den Mieter geschaffen hat. 3. Der Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG kann für die Dauer einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, die das Gericht nach § 556 a Abs. 3 BGB zu bestimmen hat, nur dann als Richtschnur dienen, wenn und soweit es sich um notwendige Verwendungen handelt und dem Mieter kein Ersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht. 4. Hierfür ist aber bei einem besonders geringen Mietzins regelmäßig dann kein Raum, wenn der Vermieter gerade mit Rücksicht auf die notwendigen Verwendungen des Mieters von einer an sich zulässigen Mieterhöhung abgesehen hatte. In einem solchen Falle ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, inwieweit die Verwendungen des Mieters schon durch die bisherige Mietersparnis abgewohnt sind, wobei es nicht ausgeschlossen ist, insoweit den Berechnungsmaßstab des § 19 Abs. 2 S. 2 des BMietG sinngemäß anzuwenden.«

OLG Frankfurt/Main (14 W 14/71) | Datum: 23.06.1971

Der Beklagte hat seit 1940 im Hause der Klägerinnen eine Zweizimmerwohnung mit Küche, Keller und Boden inne, für die er eine monatliche Miete von 32,-- DM zahlt. Die Klägerinnen haben den Mietvertrag zum 31.7.1969 [...]

»1. Die vertragsmäßige Beendigung eines Mietverhältnisses, das nach § 566 S. 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, bedeutet keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Überlassung des Wohnraums eine lange, sichere Mietdauer versprochen hat, dann aber seine Willensrichtung ohne erhebliche Anlässe seitens des Mieters ändert und kündigt. 2. Hat der Mieter mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Vermieters wirtschaftliche Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Mietsache gemacht, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, so kann die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses eine mangels berechtigter Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, wenn der Mieter besonderer Umstände wegen mit einer frühen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit auch noch nicht abgewohnt sind, so daß es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde. 3. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet keine nicht gerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Mieter in der innegehaltenen Wohnung mit Einverständnis des Vermieters ein Hobby ungestört ausüben kann, das er in den meisten anderen Wohnungen nicht betreiben könnte. 4. Es stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses dar, wenn er das vermietete Einfamilienwohnhaus zu veräußern beabsichtigt und die Verkaufsverhandlungen daran scheitern oder dadurch beeinträchtigt werden, daß sich in dem Haus noch ein derzeit nicht räumungspflichtiger Mieter befindet.«

OLG Karlsruhe (1 ReMiet 2/70) | Datum: 31.03.1971

1. Das Landgericht hat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Stellt es eine nicht gerechtfertigte Härte i.S. des § 556 a Abs. 1 BGB dar, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Überlassung des Wohnraums eine [...]

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