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Vorlegungsfrage: 1) Wird gem. Art. 4 § 2 Nr. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes auch dann die Widerspruchsfrist bis zur erneuten mündlichen Verhandlung verlängert, wenn das Mietverhältnis schon vor dem 31. Dezember 1967 durch Kündigung oder auf sonstige Weise beendet ist (vgl. Pergande NJW 1968, 133)? 2) Sind in diesem Falle auf dieses Mietverhältnis die neuen materiellen Vorschriften anzuwenden, insbesondere also § 556 a BGB n. F.? Besteht insofern im vorliegenden Rechtsstreit ein Widerspruch zu Art. 4 § 1 Abs. 2 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes? 3) Ist durch die Übergangsregelung § 556 Abs. 6 BGB a. F. eliminiert, wenn der Vermieter - wie hier - diese Einrede geltend macht? Bestehen insoweit wegen eines rückwirkenden Eingriffs in die einem Vermieter erwachsene rechtliche Position verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. etwa BVerfG NJW 1964, 1847)? 4) Kann bei der Interessenabwägung nach § 556 a Abs. 1 BGB n. F. auch der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, daß dem Mieter ohnehin eine Räumungsfrist bewilligt würde? Steht die Sozialklausel in einem Konkurrenzverhältnis zu den Räumungsfristen? Kann also bei Härtefällen, die innerhalb der möglichen Räumungsfristen von 2 Jahren behoben sein werden, die Sozialklausel etwa nicht angewendet werden? Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

OLG Hamm (4 REMiet 1/68) | Datum: 26.08.1968

Der Kläger hatte den Beklagten die Wohnung ... in .. vermietet. In seinem Namen kündigte sein Steuerbevollmächtigter das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25. März 1967 zum 30. Juni 1967. Auf die Klage des Klägers [...]

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