Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Autor: Schmid Durch den Anordnungsbeschluss tritt Beschlagnahme des Grundstücks ein, allerdings ohne die Wirkung des § 23 ZVG (Veräußerungsverbot). Der andere Ehegatte kann nach wie vor seinen Miteigeetumsanteil belasten oder veräußern. Der antragstellende Ehegatte ist in diesen Fällen durch § 182 ZVG und § 26 ZVG geschützt. Nach § 74a Abs. 5 ZVG muss das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks ermitteln und festsetzen. Nicht ermittelt und festgesetzt werden jedoch die Werte der einzelnen Miteigentumsanteile. Dies Verkehrswertfestsetzung geschieht, zumeist auf Basis eines Sachverständigengutachtens, durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung aller Beteiligten, vgl. § 9 ZVG, also beider Ehegatten und möglicher sonstiger weiterer Miteigentümer und der Berechtigten in Bezug auf Rechte in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs. Der Beschluss ist zu begründen und erwächst nicht in materieller Rechtskraft, kann also jederzeit, etwa aufgrund veränderter [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen