Autor: Schmid Durch den Anordnungsbeschluss tritt Beschlagnahme des Grundstücks ein, allerdings ohne die Wirkung des § 23 ZVG (Veräußerungsverbot). Der andere Ehegatte kann nach wie vor seinen Miteigeetumsanteil belasten oder veräußern. Der antragstellende Ehegatte ist in diesen Fällen durch § 182 ZVG und § 26 ZVG geschützt. Nach § 74a Abs. 5 ZVG muss das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks ermitteln und festsetzen. Nicht ermittelt und festgesetzt werden jedoch die Werte der einzelnen Miteigentumsanteile. Dies Verkehrswertfestsetzung geschieht, zumeist auf Basis eines Sachverständigengutachtens, durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung aller Beteiligten, vgl. § 9 ZVG, also beider Ehegatten und möglicher sonstiger weiterer Miteigentümer und der Berechtigten in Bezug auf Rechte in der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs. Der Beschluss ist zu begründen und erwächst nicht in materieller Rechtskraft, kann also jederzeit, etwa aufgrund veränderter [...]