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Autor: Schmid Das Vollstreckungsgericht hat Einwendungen des anderen Ehegatten nur insoweit zu beachten, als diese sich aus dem Grundbuch selbst ergeben (§ 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28 Abs. 1 ZVG) oder als Verfügungsbeschränkungen dem Rechtspfleger bekannt sind (§ 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28 Abs. 2 ZVG). Das Vollstreckungsgericht hat den Einwand einer fehlenden Einwilligung nach § 1365 BGB von Amts wegen nur zu berücksichtigen, soweit dessen Voraussetzungen offen zu Tage treten (OLG Bremen Rpfleger 1984, 156). Das Gericht hat insoweit keine Amtsermittlungspflicht, kann jedoch den anderen Ehegatten vor Anordnung der Versteigerung anhören. Liegen derartige Hindernisse vor, kann das Gericht den das Versteigerungsverfahren einleitenden Anordnungsbeschluss nicht erlassen. Ist der andere Ehegatte vor Erlass des Anordnungsbeschlusses nicht angehört worden, kann er sich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO, ist er zuvor angehört worden, mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO [...]
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