Autor: Schmid Im Versteigerungstermin muss ein Bieter mindestens ein Gebot abgeben, dass das geringste Gebot nicht unterschreitet, § 44 Abs. 1 ZVG. Das geringste Gebot setzt sich in der Teilungsversteigerung im Falle der Bruchteilsgemeinschaft mehrerer Miteigentümer nach dem Deckungsgrundsatz des § 44 ZVG zusammen aus den Kosten des Verfahrens, den den Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten belastenden Einzelrechten, den den Miteigentumsanteil des antragstellenden Ehegatten mitbelastenden Gesamtrechten und die einem dieser Rechte vorgehenden oder gleichstehenden Rechte, § 182 Abs. 1 ZVG, also jenen Rechten, die dem Auseinandersetzungsanspruch des antragstellenden Ehegatten vorgehen. Nicht in das geringste Gebot fallen Rechte, die nur den Miteingentumsanteil des anderen Ehegatten belasten. Das geringste Gebot besteht folglich aus den bestehenbleibenden Rechten, § 53 ZVG, und dem bar zu zahlenden Anteil (dem geringsten Bargebot), § 49 Abs. 1 ZVG. Zu den Schwierigkeiten [...]