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Autor: Schmid Die nach § 812 Abs. 1 BGB geschuldete Einwilligung darf bis zum Ende des Versteigerungsverfahrens nur verweigert werden, wenn der andere Ehegatte Ansprüche nach den §§ 755, 756 BGB geltend machen kann: Haften die Ehegatten als Gesamtschuldner für eine das vormals gemeinschaftliche Grundstück belastende Verbindlichkeit, so kann nach § 755 BGB jeder Ehegatte verlangen, dass diese Verbindlichkeit vorab aus dem Erlösüberschuss vor Aufteilung unter den Ehegatten getilgt wird, damit nicht im Nachhinein ein Ehegatte über seinen Haftungsanteil hinaus in Anspruch genommen wird. Sofern die Verbindlichkeit erst zukünftig fällig wird oder streitig ist, kann jeder Ehegatte verlangen, dass analog § 733 Abs. 1 S. 2 BGB ein zur Tilgung genügender Betrag vor Teilung des Erlösüberschusses zurückgehalten wird. Nach § 756 BGB kann jeder Ehegatte zudem wegen einer ihm gegen den anderen Ehegatten zustehenden Forderung vor Erlösverteilung Ausgleich aus dem auf den anderen [...]
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