Autor: Schmid Das geringste Bargebot und der das geringste Gebot übersteigende Teil des Meistgebots bilden dabei das Bargebot, § 49 Abs. 1 ZVG. Das Bargebot setzt sich also zusammen aus den zu deckenden Verfahrenskosten, den Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 12 Nr. 1, 2 ZVG und dem Mehrgebot. Hierin ist also auch der Erlösanteil, der nach Zuschlag unter den (vormaligen) Miteigentümern zu verteilen ist. In der Versteigerung wird immer nur das Bargebot genannt, welchem jedoch noch die bestehen bleibenden Rechte hinzuzurechnen sind, um das tatsächliche Gebot zu ermitteln. Der Zuschlag ist im ersten Termin zu versagen, wenn das Meistgebot nicht die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts des Grundstücks erreicht, § 85a ZVG. Die 7/10-Grenze des § 74a ZVG berechtigt nur einen Gläubiger von eingetragenen Grundstücksbelastungen, die Versagung des Zuschlags zu beantragen, nicht jedoch den antragstellenden Ehegatten oder den anderen Ehegatten. In einem weiteren [...]