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Autor: Schmid Was geschieht, wenn die Teilhaber sich nicht über die Verteilung des Erlösüberschusses einigen können? Sofern sich die Ehegatten über die Erlösverteilung nicht einigen können, ist der Erlösüberschuss nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG zu hinterlegen. Die Gemeinschaft setzt sich dann an dem Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle fort, über welchen beide nur gemeinschaftlich verfügen können. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Ehegatte den anderen auf Zustimmung zur Auszahlung gemäß § 13 Abs. 2 HintO verklagen. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 BGB, jeder Ehegatte ist um die formelle Mitberechtigung am Erlösanteil des anderen ungerechtfertigt bereichert (BGH FamRZ 1992, [...]
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