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Autor: Schmid Für die Verteilung des Versteigerungserlöses wird ein gesonderter Verteilungstermin anberaumt, § 105 ZVG. Der Ersteher des Grundstücks muss im Verteilungstermin das Bargebot nebst Bargebotszinsen entrichten. Dies gilt auch für einen vormaligen Miteigentümer des Grundstücks, der selbst am Erlösüberschuss beteiligt ist. Dann ist die Teilungsmasse festzustellen, § 107 ZVG, welche um die Kosten zu bereinigen ist, § 109 ZVG. Danach ist ein Teilungsplan zu erstellen, § 113 ZVG, aus welchem die angemeldeten Ansprüche nach § 10 Nr. 1-3 ZVG, die Kosten und wiederkehrenden Leistungen der bestehenbleibenden Rechte, § 10 Nr. 4 ZVG sowie die Kosten, wiederkehrenden Leistungen und der Kapitalbetrag der nach den Bedingungen der Versteigerung erlöschenden Rechte zu berichtigen sind. Der nach Berichtigung dieser Positionen verbleibende Erlösüberschuss steht zur Verteilung unter den bisherigen Miteigentümern zur Verfügung. Dieser Erlösüberschuss tritt im Wege der [...]
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