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Autor: Schmid Es erfolgt eine Aufhebung der Gemeinschaft nach §§ 749f f. BGB durch Teilung in Natur, § 752 BGB, im Wege der Zerlegung in zwei gleichrangige Teilgrundschulden, §§ 1152, 1192 BGB (vgl. BGH FamRZ 1993, 676, 681). Der nicht ersteigernde Ehegatte hat damit gegen den ersteigernden Ehegatten keinen Zahlungsanspruch auf Ausgleich des Vorteils aus der nicht valutierenden Grundschuld, welcher bei der Erlösverteilung zu berücksichtigen wäre (BGH NJW-RR 1986, 233, 234). Der Ehegatte kann seinen Anteil an dem Vorteil des anderen Ehegatten, der daraus erwächst, dass die Übernahme der Eigentümergrundschuld einen Teil des Versteigerungserlöses bildete und sich seine Barzahlungsverpflichtung ermäßigt hat, somit nur dadurch realisieren, dass er Teilung der Grundschuld in Natur verlangt und sich aus der Verwertung seiner Teilgrundschuld im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt, §§ 1191 Abs. 1, 1147 BGB. Nach Zuschlag kann ein Grundschuldgläubiger nicht mehr valutierte [...]
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