Autor: Schmid Sofern die einzelnen Miteigentumsanteile unterschiedlich belastet sind, ist nach § 182 Abs. 2 ZVG das geringste Gebot um einen dem Ausgleich zwischen den Miteigentümern dienenden Betrag zu ergänzen, um dem Miteigentümer, der seinen Miteigentumsanteil weniger stark belastet hat, einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn ein Miteigentümer das Grundstück ersteigert und zuvor an seinem Miteigentumsanteil eine Eigentümergrundschuld erworben hat, der andere Miteigentümer jedoch nicht und der Eigentümergrundschuld als Teil des geringsten Gebots keine reale Belastung gegenübersteht, so dass ein Ausgleich zugunsten des anderen Miteigentümers für diesen Vorteil erfolgen muss. Unterbleibt eine Ergänzung des geringsten Gebots nach § 182 Abs. 2 ZVG, kann der Ausgleich noch im Rahmen des Streits über die Verteilung des Erlösüberschusses berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1983, 797). Andernfalls könnte ein Ehegatte durch hohe Belastung [...]