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Autor: Schmid Das Versteigerungsverfahren wird auf Antrag eines der Miteigentümer-Ehegatten eröffnet, § 15 ZVG. Nicht erforderlich ist ein Titel, es ist ausreichend, dass beide Ehegatten im Grundbuch als Eigentümer oder als Erben des eingetragenen Eigentümers ausgewiesen werden, §§ 17 Abs. 1, 181 Abs. 2 S. 1 ZVG. Das zuständige Vollstreckungsgericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss. Grundsätzlich sind beide Miteigentümer-Ehegatten antragsberechtigt, § 749 Abs. 1 BGB. Besteht der Nießbrauch an dem gesamten Grundstück, bleibt er gemäß § 182 ZVG in der Teilungsversteigerung bestehen, so dass sich für die Antragsberechtigung keine Besonderheiten ergeben. Ist nur der Miteigentumsanteil eines Ehegatten mit dem Nießbrauch belastet, so ergibt sich für das Antragsrecht des Miteigentümers des unbelasteten Miteigentumsanteils keine Einschränkung. Anders ist der Fall zu beurteilen, in dem der Eigentümer des mit dem Nießbrauch belasteten Miteigentumsanteils die [...]
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