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Teilungsversteigerung

Autor: Schmid Wenn die Ehegatten sich nicht auf eine einvernehmliche Regelung betreffend die Auseinandersetzung des Miteigentums an einer Immobilie verständigen können, kann jeder von ihnen gemäß § 749 BGB die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen. Bei Immobilien erfolgt diese Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung, § 753 BGB i.V.m. § 180 ZVG. Sofern der Miteigentumsanteil des die Teilungsversteigerung begehrenden Ehegatten mit einem Nießbrauch belastet ist, ist der Versteigerungsantrag auch durch den Nießbrauchsberechtigten zu stellen, § 1066 BGB. Durch die Teilungsversteigerung soll die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft ermöglicht werden, indem eine in Natur nicht teilbare Immobilie durch den leicht teilbaren Versteigerungserlös ersetzt wird (vgl. BVerfGE 42, 64, 75 = FamRZ 1976, 436, 438). Da der Erlös im Wege der dinglichen Surrogation (vgl. BGH FamRZ 1990, 254, 255; BGH FamRZ 1990, 975, 976) an die Stelle des vormals [...]
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