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Rechtsbehelfe gegen die Teilungsversteigerung

Autor: Schmid Will einer der Ehegatten sich der Teilungsversteigerung widersetzen, hat er die Möglichkeit, diese entweder insgesamt für unzulässig erklären zu lassen oder zumindest zeitlich aufschiebend abzuwenden. Hierzu stehen dem Ehegatten die Erinnerung (§ 766 ZPO), die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO) zur Verfügung. Da Erinnerung und sofortige Beschwerde auf die Rüge formeller Verstöße beschränkt sind, müssen materielle familienrechtliche Einwendungen mit der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden. Unzulässigkeit wegen fehlender Zustimmung nach § 1365 BGB Unzulässigkeit wegen entgegenstehender Vereinbarung nach § 749 Abs. 2 BGB Unzulässigkeit wegen des Gebots der ehelichen Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB Unzulässigkeit wegen unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB Einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO Einstellung [...]
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