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Autor: Schmid Haben Ehegatten, was selten sein dürfte, gemäß § 749 Abs. 2 BGB eine Regelung getroffen, welche die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ausschließt, so stellt das Scheitern der Ehe einen wichtigen Grund dar, welcher zur Aufhebung der Gemeinschaft berechtigt, sofern die Vereinbarung nicht gerade auch für diesen Fall getroffen wurde. Haben die Ehegatten vereinbart, das gemeinsame Hausgrundstück auf die Kinder zu übertragen, kann mit der Drittwiderspruchsklage gegen eine Teilungsversteigerung vorgegangen werden (BGH FamRZ 1994, 563). Nach Art. 6 Abs. 1GG, § 1353 BGB muss ein Ehegatte, der gegen den anderen vermögensrechtliche Ansprüche durchsetzen will, während des Zusammenlebens die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachten (vgl. BGH FamRZ 1972, 363). Insbesondere können diese Pflichten dazu führen, dass der Teilung begehrende Ehegatte seinen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung [...]
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