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Wann ist eine Teilungsversteigerung wegen fehlender Zustimmung nach § 1365 BGB unzulässig?

Autor: Schmid Sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann jeder Ehegatte gemäß § 1365 BGB nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten oder deren Ersetzung durch das Vormundschaftsgericht über sein ganzes oder sein ganzes Vermögen annähernd erreichende Vermögensteile verfügen (BGH FamRZ 1983, 1101; zur Frage, wann eine Verfügung "nahezu das gesamte Vermögen" betrifft, vgl. BGH FamRZ 1991, 669). Die Zustimmung ist nach h.M. auch erforderlich für den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung, sofern dessen Miteigentumsanteil an dem Grundstück sein - oder nahezu sein - ganzes Vermögen bildet (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524; BayObLG FamRZ 1996, 1013; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 309; AG Hannover FamRZ 2003, 938; Palandt/Brudermüller, § 1365 BGB Rdn. 8). Veräußert ein Ehegatte sein Grundstück entgegen § 1365 BGB, beanstandet das Grundbuchamt den Eintragungsantrag nur bei konkreten Anhaltspunkten für [...]
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