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Autor: Schmid Ein zustimmungspflichtiges Geschäft ist anzunehmen, wenn von dem restlichen Vermögen nur noch ein Bruchteil von nicht mehr als 10 % bei größeren Vermögen oder 15 % bei kleineren Vermögen verbleibt (BGH FamRZ 1991, 669, der zudem davon ausgeht, dass Vermögenswerte von 50.000 DM und mehr nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als unwesentlich angesehen werden; vgl. auch OLG München FamRB 2005, 272; OLG Köln NJW-RR 2005, 4; OLG Hamm FamRZ 2004, 1648). Bei der Frage, ob die Verfügung eines Ehegatten nahezu sein gesamtes Vermögen betrifft, ist jedoch ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnrecht als ihm verbleibendes Vermögen zu berücksichtigen (BGH v. 16.01.2013 – XII ZR [...]
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