Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Autor: Schmid Soweit eine Realteilung nach § 752 BGB nicht möglich ist, kann eine Teilung beweglicher Sachen nach § 753 BGB im Wege des Pfandverkaufs erfolgen. Hierdurch wird der in Natur unteilbare Gegenstand durch einen ohne Schwierigkeiten teilbaren Geldbetrag ersetzt. Dieser wird nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten und den Kosten der Verwertung ausgekehrt, § 755, 756 BGB. Der Erlöst tritt im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstands (BGHZ 52, 99). Die Versteigerung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, § 383 Abs. 3 BGB. Der Verkauf erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung, § 1235 Abs. 1 BGB. Nach § 1239 Abs. 1 BGB können auch die Miteigentümer mitsteigern und erhalten so die Möglichkeit, den Gegenstand zu Alleineigentum zu erwerben. Sofern eine Veräußerung an einen Dritten aufgrund Vereinbarung, §§ 749 Abs. 2, 751 BGB oder letztwilliger Verfügung, § 2048 BGB, unstatthaft ist, erfolgt die Versteigerung nur [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen