Autor: Schmid Soweit eine Realteilung nach § 752 BGB nicht möglich ist, kann eine Teilung beweglicher Sachen nach § 753 BGB im Wege des Pfandverkaufs erfolgen. Hierdurch wird der in Natur unteilbare Gegenstand durch einen ohne Schwierigkeiten teilbaren Geldbetrag ersetzt. Dieser wird nach Abzug eventueller Verbindlichkeiten und den Kosten der Verwertung ausgekehrt, § 755, 756 BGB. Der Erlöst tritt im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstands (BGHZ 52, 99). Die Versteigerung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, § 383 Abs. 3 BGB. Der Verkauf erfolgt im Wege der öffentlichen Versteigerung, § 1235 Abs. 1 BGB. Nach § 1239 Abs. 1 BGB können auch die Miteigentümer mitsteigern und erhalten so die Möglichkeit, den Gegenstand zu Alleineigentum zu erwerben. Sofern eine Veräußerung an einen Dritten aufgrund Vereinbarung, §§ 749 Abs. 2, 751 BGB oder letztwilliger Verfügung, § 2048 BGB, unstatthaft ist, erfolgt die Versteigerung nur [...]