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Autor: Schmid Grundsätzlich regelt sich die Aufhebung von Miteigentum nach den §§ 749ff. BGB. Jeder Miteigentümer kann Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen. Teilung in Natur Wann ist eine Teilung in Natur möglich? Eine Teilung in Natur gemäß § 752 BGB kommt in Betracht, wenn • der zu teilende Gegenstand real teilbar ist und sich zudem in gleichartige Teile zerlegen lässt • die Teilung muss in einem Verhältnis der Anteile zueinander möglich sein, die den Miteigentumsanteilen der Ehegatten entsprechen • durch die Teilung darf kein Wertminderung der Summe der Einzelteile im Verhältnis zu dem Wert des gesamten ungeteilten Gegenstands eintreten. Über die Verteilung gleichartiger Teile unter den Ehegatten entscheidet das Los, § 752 S. 2 BGB, sofern ein Losentscheid nicht wegen vollständiger Gleichartigkeit der Anteile, etwa bei Teilung von Geld, überflüssig ist (Wever, 2 Rdn. 179). Sofern ein Miteigentümer sich einer Teilung widersetzt, kann der Anspruch [...]
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