Rechtsanwälte/ Bevollmächtigte in Ehe- und Streitsachen:
(>Eheverfahren / >Streitverfahren / >In FG-Verfahren) (>§ 79 ZPO im Kontext) (>Früher)
Ist überhaupt ein Bevollmächtigter erforderlich?
Nur soweit Anwaltszwang besteht; ansonsten "können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen" (§ 79 I 1 ZPO >Text; gilt i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text).
Besteht Anwaltszwang?
Wenn nicht:
Dann steht es der Partei frei, sich ggf. durch einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Person (dazu) vertreten lassen (§ 79 II ZPO; gilt i.V.m. § 113 I 2 FamFG)
Wenn ja:
-Zulassung des Anwalts (>Rechtsassessor)
-Eigenverantwortlichkeit des Anwalts: vgl. BGH DRsp 2021/4546.
-Welche Folgen hätte das Fehlen eines vorgeschriebenen Anwalts?
-Ist eine Scheidung mit nur 1 Anwalt möglich?
Weitere Fragen zu Anwälten:
-Ist ein Anwalt beizuordnen?
-Bei VKH (>Reichweite einer Beiordnung)
-Anwaltsmandat:
-Bei Gütergemeinschaft: Hier gilt § 1452 BGB (Text), Ensslen FamRZ 1998,1078
-Im Verfahren:
-Welche Folgen hat die Bestellung für das Verfahren?
-Ausscheiden des Bevollmächtigten
-Betätigungsverbot im Familienrecht: vgl. BVerfG DRsp 2023/12207.
-Sorgfaltspflichten des Anwalts/ Haftung der Partei für den Anwalt: >Dazu (Menü)
-Gebühren des Anwalts: >Dazu (Menü)