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Rechtsanwälte/ Bevollmächtigte in Ehe- und Streitsachen:  

(Verf09/41)
Autor: Brückel

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(>Eheverfahren /  >Streitverfahren /  >In FG-Verfahren)    (>§ 79 ZPO im Kontext)    (>Früher)

Ist überhaupt ein Bevollmächtigter erforderlich?

Nur soweit Anwaltszwang besteht; ansonsten "können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen" 79 I 1 ZPO >Text; gilt i.V.m. § 113 I 2 FamFG >Text).

Besteht Anwaltszwang?

-In 1. und 2. Instanz

-Beim BGH

Wenn nicht:

Dann steht es der Partei frei, sich ggf. durch einen Rechtsanwalt oder eine andere dazu befugte Person (dazu) vertreten lassen (§ 79 II ZPO; gilt i.V.m. § 113 I 2 FamFG)

Wenn ja:

-Zulassung des Anwalts  (>Rechtsassessor)

-Vollmacht des Anwalts  

-Eigenverantwortlichkeit des Anwalts: vgl. BGH DRsp 2021/4546.

-Welche Folgen hätte das Fehlen eines vorgeschriebenen Anwalts?

-Grundsätze

-Ist eine Scheidung mit nur 1 Anwalt möglich?

Weitere Fragen zu Anwälten:

-Ist ein Anwalt beizuordnen?

-Bei VKH  (>Reichweite einer Beiordnung)

-In sonstigen Fällen

-Entpflichtung

-Anwaltsmandat:

-Ist die Bestellung wirksam?

-Bei Gütergemeinschaft: Hier gilt § 1452 BGB (Text), Ensslen FamRZ 1998,1078

-Ende des Auftrags

-Im Verfahren:

-Welche Folgen hat die Bestellung für das Verfahren?

-Ausscheiden des Bevollmächtigten

-Verkehrsanwalt

-Betätigungsverbot im Familienrecht: vgl. BVerfG DRsp 2023/12207.

-Sorgfaltspflichten des Anwalts/ Haftung der Partei für den Anwalt: >Dazu (Menü)  

-Gebühren des Anwalts: >Dazu (Menü)