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(>In den unteren Instanzen) (>Früher) 1. In Ehe- und Streitsachen: a. Grundsatz (>§ 114 FamFG im Kontext): (a) Gesetzeslage: "Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen" (§ 114 II FamFG). (b) Bedeutung: Vor dem BGH besteht grds. Anwaltszwang. Außerdem muss der Anwalt beim BGH zugelassen sein (dazu). Anderenfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, BGH FamRZ 2010,544. Der Anwaltszwang gilt auch für Anhörungsrügen (dazu), BGH DRsp 2012/157. b. Ausnahmen vom Anwaltszwang: (a) Bei Behörden o.ä.: (aa) Gesetzeslage: "Vor dem BGH müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben" (§ 114 III 2 FamFG). (ab) Bedeutung: Die Befreiung vom Anwaltszwang (dazu) gilt auch vor dem BGH, allerdings müssen die ersatzweise zugelassenen Vertreter eine besondere Qualifikation haben. Der Begriff des Vertretungsrechts ist hier [...]
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