(>Verfahrensfragen / >Fälle) (>§ 1314 im Kontext) 2. Heilung? / 3. Antragsrecht? / 4. Antragsfrist? / 5. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn .. 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist" (§ 1314 II Nr.3 BGB). b. Bedeutung: Die Ehe ist aufhebbar, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über erhebliche Umstände mit Ausnahme der Vermögensverhältnisse bestimmt wurde, sofern nicht die Täuschung ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt wurde. c. Liegt ein Aufhebungsgrund vor? (a) Wurde eine Täuschung verübt? (aa) Grundsätze: [...]