(>Verfahren) (>§ 1306 ff im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009/ >Früher) 2. Ist die Ehe dennoch wirksam? / 3. Antragsrecht? / 4. Antragsfrist? 5. Folgen der Aufhebung 1. Gilt ein absolutes Eheverbot? a. Gesetzeslage: "Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht" (§ 1306 BGB). b. Bei Ehe + Ehe: (a) Grundsätze: Wenn im Zeitpunkt der Heirat zwischen einem der Ehegatten eine Ehe mit einer dritten Person besteht, gilt das Eheverbot. Dafür genügen begründete Zweifel, ob noch eine Ehe mit einer anderen Personn besteht, OLG Hamm DRsp 2022/9381 = FamRZ 2022,1459. Guter Glaube an die Auflösung der Erst-Ehe ist nicht geschützt, Palandt[75.] 1314 R.4. Wenn "Doppelehe" behauptet wird, muss der Antragsgegner die Beendigung der Erstehe (durch Scheidung oder Tod) darlegen und belegen; der Antragsteller [...]