Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Verfahren / >VKH?) (>§ 1314 im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009/ >Früher) 3. Antrag / 4. Folgen einer Aufhebung 1. Ist die Ehe aufhebbar? a. Gesetzeslage: "Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn .. 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs.1 begründen wollen" (§ 1314 II Nr.5 BGB). b. Grundsätze: Eine solche "Scheinehe" (dazu) hätte gar nicht geschlossen werden dürfen (dazu). Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten nicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander bereit waren, OLG Frankfurt DRsp 2023/15617. Beiden Parteien muss es am Ehewillen fehlen, LG Rostock FamRZ 2003,598. Erfasst werden sollten nur Ehen zur Erschleichung von Namen oder Staatsangehörigkeit, Hepting FamRZ 1998,722; a.A.: das Motiv ist egal, Wolf FamRZ 1998,1483. Wohl nicht nach Nr.5 aufhebbar ist eine Heirat auf dem [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen