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Altes Recht 1. Regeln für neue Verfahren ab 1.7.1998: a. Grundsatz: Auch für Altehen gelten grds. die Vorschriften in der ab 1.7.1998 gültigen Fassung (Art.226 III EGBGB >Text). b. Aber Eheerhaltungsprinzip: Eine vor dem 1.7.1998 geschlossene Ehe ist nicht aufzuheben, wenn nicht auch nach altem Recht die Voraussetzungen der Aufhebung (dazu) oder Nichtigerklärung (dazu) gegeben waren (Art.226 I EGBGB). 2. Bei bereits rechtshängigen Aufhebungsverfahren: Für das Verfahren sowie für die Voraussetzungen und Folgen der Aufhebung bleibt es beim alten Recht (dazu) (Art.226 II EGBGB >Text). [...]
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