(>Verfahren / >Befreiung / >Übergangsrecht) (>§ 1303 ff im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009 / >Früher) 3. Antrag / 4. Verfahrensvorrang / 5. Folgen einer Aufhebung 1. Besteht hier ein Ehehindernis? a. Gesetzeslage: (a) Ab 22.7.2017: (aa) "Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden" (§ 1303 S.1 BGB). (ab) "Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden" (§ 1303 S.2 BGB). (b) Früher: "Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden" (§ 1303 I BGB). (vgl. bis 30.6.1998 § 30 EheG). (c) Übergangsrecht: (ca) Inlandsehen: Maßgeblich ist Art.229 § 44 EGBGB (Text), wonach das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen nicht rückwirkend für Altehen gilt. Das neue Recht gilt nicht rückwirkend, OLG Frankfurt DRsp 2019/5252 = FamRZ 2019,1530. Damit soll vermieden werden, dass nach altem Recht [...]