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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Verfahrenskonkurrenzen / >Säumnis?) 3. Ist der Antrag zulässig? / 4. Entscheidung / 5. Nach der Entscheidung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Für das Verfahren auf Aufhebung der Ehe gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften" (§ 631 I ZPO). b. Welche Vorschriften gelten also? Die allgemeinen Vorschriften der §§ 606 ZPO (Verfahren >dazu) bis 620g ZPO (Eilverfahren >dazu) gelten unmittelbar (da für alle Ehesachen anwendbar). Statt der §§ 622 ff ZPO (Scheidung) gelten hier jedoch § 631 Abs. 2 bis 5 ZPO. 2. Was ist bei Verfahrenseinleitung zu beachten? a. Einleitender Schriftsatz: Antragsschrift (Klage) (§ 631 II 1 ZPO). Die Parteien heißen Antragsteller und -gegner (§ 631 II 2 i.V.m. § 622 III ZPO). Die Bestimmungen über die Klageschrift gelten entsprechend (§ 631 II 2 i.V.m. § 622 II 2 i.V.m. § 253 ZPO >dazu). b. Wer kann [...]
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