(>Verfahrensfragen) (>§ 1314 im Kontext) 4. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn .. 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt" (§ 1314 II Nr.2 BGB). b. Besteht ein Aufhebungsgrund? In Betracht kommt ein Irrtum über tatsächliche oder rechtliche Umstände der Eheschließung oder Sprachunkenntnis, Palandt[75.] 1314 R.8, AG Prüm FamRZ 2002,1561. Dass Türken der Auffassung waren, die Ehe könne erst nach der religiösen Hochzeit vollzogen werden, genügt wegen der Belehrung durch den Standesbeamten grds. nicht, OLG Hamm DRsp 2014/12697 = FamRZ 2014,1109. Ein Irrtum über Eigenschaften des Ehepartners berechtigt nur noch zur Scheidung (anders noch § 32 EheG >dazu), Bosch NJW 1998,2006, OLG Köln DRsp 2000/1429 = FamRZ 2000,819, sofern nicht Arglist vorliegt (dazu). 2. Ist Heilung möglich? a. Grundsatz: Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn [...]