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(>Verfahren) (>§ 1314 im Kontext) (Mitteilung an die Verwaltungsbehörde: >Nach 1.9.2009/ >Früher) 4. Folgen einer Aufhebung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand .." (§ 1314 II Nr.1 BGB). b. Besteht danach ein Aufhebungsgrund? Bei Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit ja (bei dauernder Störung (dazu) würde § 1314 I BGB gelten). Dieser Fall ist gegeben z.B. bei Volltrunkenheit, Wellenhofer NJW 2005,705. Nur wenn in Bezug auf die Eheschließung die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war, BGH FamRZ 1970,641. Ein bloßer Hinweis auf Drogenkonsum genügt nicht, OLG Brandenburg DRsp 2021/8532 = FamRZ 2022,514. Maßgeblich ist der Zeitpunkt Ja-Worts, OLG Brandenburg DRsp 2021/8532 = FamRZ 2022,514. 2. Kann der Ehemangel geheilt werden? a. Grundsatz: Die [...]
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