- Eheaufhebung
- Eheaufhebung: Übergangsrecht zum 1.7.1998
- Doppelehe (§ 1306 BGB)
- Eheaufhebung wegen Verwandtschaft/ Adoption (§§ 1307 f BGB)
- Eheaufhebung wegen Erklärungsmängeln (§ 1311 BGB)
- Eheaufhebung wegen Minderjährigkeit (§ 1303 BGB)
- Eheaufhebung wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 1304 BGB)
- Eheaufhebung wegen Bewusstlosigkeit pp. (§ 1314 II Nr.1 BGB)
- Eheaufhebung wegen Irrtums (§ 1314 II Nr.2 BGB)
- Eheaufhebung wegen arglistiger Täuschung (§ 1314 II Nr.3 BGB)
- Ehe-Aufhebung wegen Täuschung: Fälle
- Eheaufhebung wegen Drohung (§ 1314 II Nr.4 BGB)
- Eheaufhebung wegen einer Absprache gegen die Eheführung i.S.v. § 1353 BGB
- Eheaufhebung: Verfahren (ab dem 1.7.1998)
- Eheaufhebung: Verfahren bis 30.6.1998
- Aufhebungsklage (§§ 28 ff EheG; bis 30.6.1998)
- Ehe-Aufhebung: Konkurrenz zu anderen Eheverfahren
Altes Recht 1. Klagefrist: Aufhebungsklage muss fristgerecht erhoben werden (§§ 35 f EheG); ist die Jahresfrist gewahrt, können weitere Aufhebungsgründe nachgeschoben werden (§ 615 ZPO). 2. Folgeverfahren? Zwar existiert kein Verbund (BGH FamRZ 1982,586), Folgeverfahren wie VA und Gü können aber ggf. nach Rechtskraft isoliert durchgeführt werden (für etwaige Kinder gilt § 1671 BGB entsprechend), § 37 EheG. [...]
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