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Altes Recht 1. Klagefrist: Aufhebungsklage muss fristgerecht erhoben werden (§§ 35 f EheG); ist die Jahresfrist gewahrt, können weitere Aufhebungsgründe nachgeschoben werden (§ 615 ZPO). 2. Folgeverfahren? Zwar existiert kein Verbund (BGH FamRZ 1982,586), Folgeverfahren wie VA und Gü können aber ggf. nach Rechtskraft isoliert durchgeführt werden (für etwaige Kinder gilt § 1671 BGB entsprechend), § 37 EheG. [...]
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