Anforderungen an Eingaben der Partei
(>Zeitliche Anforderungen / >Anlagen)
Wie werden Eingaben dem Gericht wirksam übermittelt?
Was muss die Eingabe ggf. formal enthalten?
-Unterschrift der verantwortlichen Person? >Dazu
-Angaben zu:
-Besonderheiten bei Unterhalt: >Dazu
-Die §§ 129 bis 135 ZPO (Text) gelten entsprechend (§ 253 IV ZPO >Text).
-Abschriften (§ 253 V ZPO >Text): Sollen i.d.R. beim Kläger nachgefordert werden,
Zöller[30.] 253 ZPO R.25.
-Anlagen: >Dazu
-Bei Rechtsmitteln: >Dazu.
Welche inhaltliche Anforderungen an das Begehren sind zu beachten?
-Vorbringen und dessen Mängel: >Dazu (Menü)
-Auslegung:
Für Prozesshandlungen gilt § 133 BGB (dazu) analog, wobei nur innerhalb von deren Frist eingegangene Klarstellungen zu berücksichtigen sind, BGH DRsp 2001/4522 = FamRZ 2001,1703. Die dem mutmaßlichen Interesse entsprechende Auslegung einer Prozesshandlung wird grds. durch ihren Wortlaut begrenzt, BGH DRsp 2002/6412. Bei hinreichenden Anhaltspunkten ist die Prozesshandlung so auszulegen, wie es der recht verstandenen Interessenlage entspricht, BGH DRsp 2004/12412 = FamRZ 2004,1712 /2. Prozessuale Anträge sind nach Art.19 IV GG wohlwollend auszulegen, BVerfG DRsp 2014/3586 = NJW 2014,991. Ein Antrag auf "Berichtigung" kann als Beschwerde auszulegen sein, OLG Bremen DRsp 2019/5611 = FamRZ 2019,1264. Die Angabe eines falschen Aktenzeichens ist grds. unschädlich, BGH DRsp 2003/12160 = NJW 2003,3418 /2. Wenn eine Eingabe auch bei großzügiger Auslegung nicht als Rechtsmittel zu verstehen ist, ist eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht veranlasst, OLG Hamm DRsp 2019/7300.
-Umdeutung bei Prozesshandlungen? >Dazu