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(>§ 253 ZPO im Kontext) 1. Wie bestimmt müssen die Angaben sein? (>Angaben zu den Parteien) a. Gesetzeslage: "Die Klageschrift muss enthalten: .. 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag" (§ 253 II Nr.2 ZPO). b. Streitgegenstand: Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet, BGH DRsp 2020/4053. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen vorgetragen wurden, BGH DRsp 2020/4053. c. Ist der Antrag "bestimmt"? (a) Grundsätze: Bestimmtheit ist eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung (und gilt auch für [...]
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