(>Generelle Anforderungen nach § 253 ZPO / >Korrekte Terminologie) 2. Angaben zum Empfänger der Zahlungen 1. Wie wirkt sich hier das Bestimmtheitsgebot aus (§ 253 II ZPO >dazu)? a. Bei mehreren Gläubigern: Wenn Unterhalt gleichzeitig für Ehegatten und Kind bzw. für mehrere Kinder geltend gemacht wird, muss genau aufgeschlüsselt sein, wer wie viel bekommen soll, OLG Zweibrücken FamRZ 1986,1237, BGH FamRZ 1981,541 = NJW 1981,2462. Mehrere Gläubiger sind hier nicht Gesamtgläubiger. Ein zusammengefasster Antrag ist auch bei Prozessstandschaft nicht zulässig, Wendl-Staudigl[5.] § 8 R.19, Rahm/ Künkel VII R.378. b. Bei mehreren Ansprüchen: Eine Teilklage (dazu), die mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, ist als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger nicht die Reihenfolge angibt, in der die Ansprüche zu prüfen sind, BGH DRsp 2000/6968 = NJW 2000,3719. c. Hinsichtlich Zeitraum und Höhe der Forderung: (a) Grundsatz: Beides muss genau angegeben werden; [...]