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(>Abänderung) 4. Schiedsverfahren 1. Kindesunterhalt bis zum Vollendung des 21. Lebensjahrs: Der Unterhalt kann tituliert werden: a) Durch Jugendamts-Urkunde (§§ 59 I 1 Nr.3 SGB VIII, mit Unterwerfungsklausel gemäß § 60 SGB VIII). Kostenfrei (arg. §§ 90 ff SGB VIII). Das Jugendamt darf die Protokollierung nicht ablehnen, auch wenn sie seiner Meinung nach hiner dem geschuldeten Unterhalt zurückbleibt, KG DRsp 2016/6502 = FamRZ 2016,1892; oder b) beim Amtsgericht (§ 62 I Nr.2 BeurkG). Kostenfrei (§ 55a KostO); oder c) beim Notar (§§ 1 ff BeurkG). Kostenfrei (§§ 55a, 141 KostO), auch wenn Ansprüche des Kindes in einer Scheidungsfolgenvereinbarung tituliert werden, LG Münster FamRZ 2006,723. 2. Unterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Eine Titulierung durch Jugendamts-Urkunde ist möglich für Unterhalt nach § 1615l BGB (dazu) (§§ 59 I 1 Nr.4, 60 SGB VIII). Kostenfrei (arg. §§ 90 ff SGB VIII). 3. Anwaltsvergleich: a. Grundsätze: (a) Bedeutung: Zu [...]
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