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Nur für Altverfahren (dazu) 1. Allgemeine Zuständigkeitsfragen: a. Sachlich zuständig? Es gelten allgemeine GVG- bzw. ZPO-Regeln (dazu). b. Örtlich zuständig? Die allgemeinen Regeln gelten (dazu / >Neuverfahren ab 1.9.2009) 2. Ist das Familiengericht zuständig? (>Generell / >Bei konkurrierenden Ansprüchen / >Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Gesetzliche Regelung beim Unterhalt: (a) Ab dem 1.7.1998: Familiensachen sind alle Streitigkeiten, die "betreffen" die: (aa) "durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" (§ 23b I 2 Nr.5 GVG = § 621 I Nr.4 ZPO). Verwandtenunterhalt wird nur in gerader Linie geschuldet (§ 1601 BGB). (ab) "durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht" (§ 23b I 2 Nr.6 GVG = § 621 I Nr.5 ZPO). Das Verlangen einer Unterhalts-Abfindung ist ggf. keine Familiensache (dazu). (ac) "Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m" BGB, also nichteheliche Mutter (dazu) bzw. Vater (dazu), § 23b I 2 [...]
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