1. Kann auf zweckbestimmte kindbezogene Leistungen zugegriffen werden? a. Worum geht es? Um "Kindergeld [dazu], Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile" (vgl. dazu § 270 SGB VI), § 48 I 2 SGB I. b. Was gilt hier? Solche Leistungen können auch dann direkt an Kinder ausgezahlt werden, wenn keine Verletzung einer Unterhaltspflicht vorliegt (§ 48 I 2 SGB I). Hier besteht keine Bindung an Selbstbehalte (§ 48 I 3 SGB I). Zur Abzweigung von Kindergeld: >Dazu. 2. Können sonstige Sozialleistungen abgezweigt werden? a. Gesetzeslage: "Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt" (§ 48 I 1 SGB I). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Kinder und nicht geschiedene Ehegatten (nach OLG Düsseldorf FuR 1998,230 auch geschiedene; über [...]