(Verspätung von Vortrag im Termin: >Neue Fam-Verfahren ab 1.9.2009/ >Früher) 1. Grundsatz: Bei Missachtung der folgenden Regeln wäre die Nichtberücksichtigung ein Verstoß gegen Art.103 I GG, der zu Rechtsmitteln und ggf. Gehörsrüge (dazu) oder Gegenvorstellung (dazu) berechtigen würde. 2. Nach der mündlichen Verhandlung: a. Wenn ein Schriftsatzrecht eingeräumt wurde (dazu): (a) Wenn der Vortrag in der Frist eingeht: Das Vorbringen "muss" berücksichtigt werden (§ 283 S.2 ZPO >Text), allerdings nur, soweit es der Erwiderung dient, BGH DRsp 2018/3955 = NJW 2018,1686 = FamRZ 2018,935 /2. Für das Erwiderungsvorbringen verlängert sich so der "Schluss der mündlichen Verhandlung", Zöller[30.] 283 ZPO R.1. Diese Verlängerung gilt ausschließlich für die zum Schriftsatz berechtigte Partei, OLG Hamm DRsp 2018/18624. Vor Ablauf der Frist darf die Entscheidung nicht abschließend beraten werden, BGH DRsp 2015/10238. (b) Wenn bei Eingang die Frist [...]