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Grds. nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) 1. Vortrag des Berufungsklägers: Er muss sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholen oder in Bezug nehmen; ansonsten vgl. § 520 III ZPO (dazu). Wenn die Berufung zulässig ist, wird das im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesene Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grds. nicht, BGH DRsp 2020/7958. 2. Vortrag des Berufungsbeklagten: Die Vorschriften über die Klageerwiderung gelten (§§ 521 II >Text, 277 >Text ZPO). Erstinstanzlicher Vortrag ist voll zu berücksichtigen, BVerfG NJW 2000,131 = DRsp 2000/1493. [...]
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