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(>Ungenauigkeit) 1. Welche Auswirkung haben Widersprüche im Vortrag derselben Partei? a. Innerhalb des Prozesses: (a) Grundsätze: Ein Widerspruch zu früherem Vorbringen ändert nichts an der Schlüssigkeit, BGH DRsp 1996/144 = NJW 1996,394, BGH DRsp 2002/12631. Eine Umstellung des Vortrages ist frei nach § 286 ZPO (Text) zu würdigen, solange kein Geständnis vorliegt (dazu), BGH DRsp 2002/4149. Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Vortrag im Widerspruch zu früherem Vorbringen steht; die Widersprüchlichkeit ist erst bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, BGH DRsp 2012/8760, BGH DRsp 2018/9064, BGH DRsp 2018/12870. Die Partei darf ihren Vortrag ändern; widersprechende Begründungen sind daher zulässig, solange sie nicht als einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden oder eine bewusste Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO >Text) vorliegt, BGH DRsp 2015/8846 = NJW-RR 2015,829 [16]. Dass unterschiedliche materiellrechtliche [...]
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