Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gilt grds. auch in neuen Fam-Streitsachen ab 1.9.2009 (dazu), bis auf die Terminologie (dazu). (Sonderregeln in Ehesachen: >Ab 1.9.2009 / >Früher) (>§ 263 ff ZPO im Kontext) 2. Parteiänderung / 3. Sachdienlich? 1. Kann die Klage in der Sache geändert werden? a. In erster Instanz: (a) In den Fällen nach § 264 ZPO (Text): Alle Fallgruppen setzen einen unveränderten Klagegrund voraus, also denselben zur Antragsbegründung vorgetragenen Lebenssachverhalt; eine danach zulässige Klageänderung wird nicht dadurch unzulässig, dass sie mit einer Klageerweiterung nach § 260 ZPO (Text) verbunden wird (deren Zulässigkeit ist isoliert nach § 263 ZPO >Text zu prüfen), BGH DRsp 1996/23464 = NJW 1996,2869. Trotz geänderten Vortrags liegt derselbe Klagegrund vor (§ 264 Nr.1 ZPO), solange nicht der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird; Berichtigungen sind unschädlich, BGH DRsp 2006/27652 = NJW 2007,83. Soweit nach § 264 Nr.2 ZPO der Antrag [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen