Gilt grds. auch in neuen Fam-Streitsachen ab 1.9.2009 (dazu), bis auf die Terminologie (dazu). (Sonderregeln in Ehesachen: >Ab 1.9.2009 / >Früher) (>§ 263 ff ZPO im Kontext) 2. Parteiänderung / 3. Sachdienlich? 1. Kann die Klage in der Sache geändert werden? a. In erster Instanz: (a) In den Fällen nach § 264 ZPO (Text): Alle Fallgruppen setzen einen unveränderten Klagegrund voraus, also denselben zur Antragsbegründung vorgetragenen Lebenssachverhalt; eine danach zulässige Klageänderung wird nicht dadurch unzulässig, dass sie mit einer Klageerweiterung nach § 260 ZPO (Text) verbunden wird (deren Zulässigkeit ist isoliert nach § 263 ZPO >Text zu prüfen), BGH DRsp 1996/23464 = NJW 1996,2869. Trotz geänderten Vortrags liegt derselbe Klagegrund vor (§ 264 Nr.1 ZPO), solange nicht der Kern des in der Klage angeführten Lebenssachverhalts verändert wird; Berichtigungen sind unschädlich, BGH DRsp 2006/27652 = NJW 2007,83. Soweit nach § 264 Nr.2 ZPO der Antrag [...]