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1. Welche Bedeutung haben eingereichte Anlagen? a. Sind sie als Vortrag zu berücksichtigen? Eine Überreichung von Unterlagen ersetzt nicht das von § 130 ZPO (Text) geforderte schriftsätzliche Vorbringen, das Gericht ist nicht gehalten, sich aus Anlagen das möglicherweise Passende herauszusuchen, zumal dadurch das rechtliche Gehör der Gegenseite verkürzt würde, OLG Köln DRsp 2003/4146. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute durchzuarbeiten, eine konkret in Bezug genommene übersichtliche Anlage ist jedoch Bestandteil des Klagevortrags, BGH DRsp 2003/13820, BGH DRsp 2019/322 = FamRZ 2019,374 = NJW 2019,1082. Die Partei kann nicht darauf warten, dass ihr mangelhafter Vortrag gerügt wird, OLG Naumburg DRsp 2008/10718. Zahlungen muss sich das Gericht nicht aus einer Anlage zusammensuchen, vor allem bei anwaltlicher Vertretung, OLG Brandenburg DRsp 2004/713 = FamRZ 2004,972. Wenn das Gericht die Bezugnahme auf eine unübersichtliche Anlage [...]
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