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(>Teilentscheidung?) (>§ 33 ZPO im Kontext) 2. Spätester Zeitpunkt / 3. Rechtsschutzinteresse? 1. Kommt die Erhebung einer Widerklage in Betracht? a. Besonderheiten bei Familiensachen: (a) Ehesachen: >Dazu. (b) Streitsachen: Die folgenden ZPO-Regeln gelten entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >dazu), abgesehen von der Terminologie (dazu). In Familienstreitsachen kann grds. eine andere Familienstreitsache (auch ein Stufenantrag) als Widerantrag geltend gemacht werden, OLG Schleswig DRsp 2015/10065 = FamRZ 2015,1519 = NJW 2015,3107. (c) Abstammungssachen: >Dazu. (d) FG-Verfahren: Gegenanträge sind jederzeit möglich (dazu), aber ggf. überflüssig. b. Je nach Instanz: (a) In der ersten Instanz: Eine Widerklage kann im laufenden Verfahren jederzeit erhoben werden, BGH NJW 1995,1223 (aber >s.u.). (b) In der Berufung: Hier gilt eine Einschränkung durch § 533 ZPO (Text), vgl. Schneider NJW 2003,1435, BGH DRsp 2005/1208. § 533 ZPO (Text) ist aber in Familiensachen nicht [...]
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