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(>Urkunden / >Bei Auslandszustellung) 1. Gesetzliche Vorgaben: a. Bei Sorben: (a) Gesetzeslage: "Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet" (§ 184 S.2 GVG). (b) Bedeutung: Eingaben in sorbischer Spreche sind in der Lausitz Frist wahrend und von Amts wegen zu übersetzen, Zöller[30.] 184 GVG R.7. b. Bei Sehbehinderten: Hier (und erst recht bei Blinden) gilt § 191a GVG, der Barrierefreiheit vorschreibt (mit Neufassung ab 1.1.2018), Sorge/ Krüger NJW 2015,2764. c. Ansonsten: (a) Gesetzeslage: "Die Gerichtssprache ist deutsch" (§ 184 S.1 GVG). (b) Bedeutung: § 184 GVG gilt auch im FG-Verfahren, für den gesamten Schriftverkehr, alle Formulare müssen deutsch sein, OLG Brandenburg DRsp 2002/6067 = FamRZ 2001,290. Die Vorschrift gilt nicht für Urkunden (dazu). Bei Sprachproblemen bei Verträgen: >Dazu. Zu Bestrebungen, auch Englisch als Gerichtssprache zuzulassen [...]
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