(>Sind dann Vergleiche abänderbar? / >Bei Zuwendungen / >Beim VA) (>§ 313 im Kontext) 1. Was kann "Geschäftsgrundlage" sein? a. § 313 I, II BGB n.F.: "Umstände" (§ 313 I) oder "wesentliche Vorstellungen" (§ 313 II), die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. b. Frühere Definition des BGH: "Die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut", BGH FamRZ 1996,1141, ähnlich BGH DRsp 2010/15128 [14]. 2. Ist die Geschäftsgrundlage gestört? a. Nach § 313 I BGB: Wenn sich die Umstände "nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert" haben und die Parteien "den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen" [...]