(>Wegen Drohung / >Anfechtung generell) (>§ 123 im Kontext) 1. Welche Folgen könnte eine arglistige Täuschung haben? a. Bei Erklärungen: Sie ist ein selbständiger Anfechtungsgrund (s.u.2.), BGH DRsp 1997/478. b. Bei Heirat: Sie ist ein Grund zur Eheaufhebung (dazu). 2. Wäre eine Erklärung anfechtbar? a. Gesetzeslage: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung .. bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten" (§ 123 I BGB). b. Voraussetzungen: (a) Nur wenn eine "Täuschung" vorliegt: (aa) Worüber kann getäuscht werden? Nur über objektiv nachprüfbare Umstände, nicht über eigene subjektive Absichten, OLG Brandenburg DRsp 2021/5457 = FamRZ 2021,1867. (ab) Auch durch Unterlassen? Ja, wenn eine Pflicht zur Offenbarung besteht: (aba) Im Prozess: Eine Pflicht ergibt sich insbesondere aus § 138 I ZPO (Text); ein Vortrag darf nicht unterlassen werden, weil die Partei meint, der verschwiegene Betrag sei nicht anzurechnen, [...]