(>§ 154 f im Kontext) 1. Liegt ein versteckter Einigungsmangel vor (§ 155 BGB)? a. Was ist das? (a) Gesetzeslage: Wenn "sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt" haben (§ 155 S.1 BGB). (b) Bedeutung: Wenn die Willenserklärungen sich äußerlich decken, die dabei verwendeten Begriffe jedoch objektiv mehrdeutig sind und von den Parteien schon bei Vertragsschluss unterschiedlich verstanden wurden, OLG Hamm DRsp 1998/7376 = FamRZ 1998,1295. Oder wenn von dem Vertrag 2 Versionen bestehen (in verschiedenen Sprachen), die in einem wesentlichen Punkt voneinander abweichen, OLG Hamm DRsp 2019/15797. Vorrangig ist auszulegen (dazu), BGH DRsp 2003/134 = NJW 2003,743 /1. b. Welche Folge hätte das? (a) Gesetzeslage: ".. so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein [...]